Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen der WILE West GmbH und unseren Kunden für die Erbringung von Winterdienstleistungen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
1 VERTRAGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres (Wintersaison) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
Wir übernehmen die Schneeräumung Ihrer vereinbarten Flächen während der gesamten Wintersaison. Die genauen Flächen werden im Vertrag festgelegt und von Ihnen vor Vertragsabschluss geprüft.
2 LEISTUNGSUMFANG
2.1. Räumzeiten
Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 93 StVO werden die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut.
2.2. Räumbreiten
Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde:
- Gehsteige: 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m
- Kreuzungen, Schutzwege und Haltestellen: der ganze Gehsteig
- Fußgängerzonen: 1 m breit
- Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen: 2,5 m breit
- Haus- und Müllzugänge: 1 m breit
2.3. Umfang der Räumflächen
Die Räumung und Streuung bezieht sich ausschließlich auf die im Auftrag namentlich bezeichnete Fläche. Die als „Gehsteig“ bezeichnete Fläche umfasst nicht die Räumung und Streuung der Hauszugänge oder sonstiger Flächen. Solche sind gesondert zu beauftragen.
Wichtig:Bei größeren Schneemengen wird die zu reinigende Fläche entsprechend verringert. Wenn Schnee höher als 80 cm aufgetürmt werden muss, wird der Mehraufwand separat verrechnet.
2.4. Streuung
Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen.
Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum nicht entfernt werden (Haftungsausschluss). Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
2.5. Splittkehrung
Die gründliche Streusplittentfernung wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen mit durchgehend Temperaturen über 6 Grad (Tag und Nacht) und wenn keine Niederschläge vorhergesagt werden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
2.6. Ausnahmen von der Räumpflicht
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis zu entfernen, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind:
- Defekte Dachrinnen
- Schmelzwasser
- Dachlawinen
- Schnee von Straßenräumgeräten
- Schneeverwehungen
Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel).
2.7. Beseitigung von Gefahrenquellen
Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern. Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
2.8. Selbstständige Leistungserbringung
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln. Es steht ihm die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
Wir räumen Ihre vereinbarten Flächen nach gesetzlichen Vorgaben während der Tageszeit (6-22 Uhr). Besondere Bereiche wie Hauszugänge oder Garageneinfahrten müssen Sie separat beauftragen. Schäden durch defekte Dachrinnen oder ähnliches fallen nicht in unsere Zuständigkeit.
3 SONDERLEISTUNGEN
Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende Sonderleistungen:
3.1.1. Schneeräumung von verparkten Flächen
Bereiche, die durch parkende Fahrzeuge blockiert sind, können nicht standardmäßig geräumt werden.
3.1.2. Schneeabtransport
Der Abtransport großer Schneemengen von der Liegenschaft ist eine zusätzliche Leistung.
3.1.3. Schwarzräumung
Vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diese könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
3.1.4. Tauwetterkontrolle
Kontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser oder abgegangene Dachlawinen möglich erscheint.
3.1.5. Warnstangen und Kennzeichnung
Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation.
Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.
Erklärer aktivieren: JA Erklärer Titel: Zusatzleistungen auf Anfrage Erklärer Text: Benötigen Sie spezielle Leistungen wie Schneeabtransport oder Tauwetterkontrolle? Diese können Sie jederzeit zusätzlich beauftragen. Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Angebot. Nummer: 4 Titel: INNENFLÄCHEN Inhalt (WYSIWYG):
Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden.
Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet, sofern der Verlust nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Wenn wir auch Innenbereiche räumen sollen (z.B. Stiegenhäuser), benötigen wir zwei Schlüssel von Ihnen. Ohne Schlüssel können diese Bereiche nicht gereinigt werden.
5 HAFTUNG
5.1. Haftungsübernahme
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO und der Winterdienstverordnung der Gemeinde Wien, beginnend mit Beginn der Wintersaison (01.11.), bei Auftragsübernahme nach dem 1. November frühestens jedoch mit der Auftragsübernahme.
5.2. Höhere Gewalt und Zufall
Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen). Eine Haftung für Folge- und Vermögenschäden besteht nicht.
5.3. Nachträgliche Verunreinigungen
Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Sachschäden auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte verunreinigten Flächen (z.B. ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser), sofern diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
5.4. Schmelzwasser und Dachlawinen
Schäden aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen sind von der Haftung ausgenommen, es sei denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
5.5. Sachschäden bei Räumung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten trotz Warnung auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.
5.6. Schneelagerung
Haftungsausschluss für Sachschäden durch Lagerung oder Zusammenschieben von Schnee, sofern diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
5.7. Räumgeräte und Streumaterial
Haftungsausschluss für Sachschäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden.
5.8. Extremsituationen
Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (Verkehrszusammenbruch, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung durchgeführt.
5.9. Meldepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen im Zusammenhang mit Räumungsarbeiten nach Bekanntwerden an den Auftragnehmer zu melden.
Wir übernehmen die volle gesetzliche Haftung für die vereinbarten Räumflächen während der Wintersaison. Bei Extremwetterereignissen oder nachträglichen Verunreinigungen durch Dritte gelten besondere Regelungen.
6 ENTGELT
6.1. Pauschalpreis
Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages.
6.2. Zahlungsbedingungen
Das Entgelt für eine Wintersaison ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig.
Für den Fall, dass eine Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.
6.3. Verzugszinsen und Mahnkosten
Bei verschuldetem Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle notwendigen Mahn- und Inkassospesen, sowie:
- Verzugszinsen: 9,2% über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) für Unternehmer
- Verzugszinsen: 4% p.a. für Konsumenten (KSchG)
6.4. Wertsicherung
Das Entgelt gilt für die Dauer einer Wintersaison (1. November bis 15. April). Es erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).
Sie zahlen einen fixen Preis für die gesamte Wintersaison – egal wie viel Schnee fällt. Das gibt Ihnen Planungssicherheit. Die Zahlung erfolgt als Vorauszahlung zu Saisonbeginn.
7 DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
7.1. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Kündigungsfristen für Auftraggeber:
- Vor Ablauf des ersten Jahres: Kündigung mit Wirkung zum 31. Oktober unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist
- Nach Ablauf des ersten Jahres: Kündigung mit Wirkung zum 31. Oktober oder 30. April, jeweils mit zweimonatiger Kündigungsfrist
Kündigungsfristen für Auftragnehmer:
- Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten
Die Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der Wintersaison (01.11. – 15.04.).
7.2. Vorzeitige Auflösung
Das gesetzliche Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist dazu insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug tritt.
Der Vertrag läuft unbefristet und kann von Ihnen mit zwei Monaten Frist zum Saisonende gekündigt werden. So haben Sie maximale Flexibilität bei gleichzeitiger Planungssicherheit.
8 FIRMENTAFELN
Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.
Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigung übernommen, sofern diese nicht auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Erklärer aktivieren: NEIN Nummer: 9 Titel: GÜLTIGKEIT DER AGB Inhalt (WYSIWYG):
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des KSchG ist, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen AGB abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
9 GÜLTIGKEIT DER AGB
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des KSchG ist, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen AGB abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
10 MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SALVATORISCHE KLAUSEL
Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Alle Vereinbarungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen, um rechtlich wirksam zu sein. So haben beide Seiten Rechtssicherheit.
11 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Es gilt das Recht der Republik Österreich.
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen.